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   OVG Niedersachsen, 08.08.2012 - 2 NB 318/11   

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https://dejure.org/2012,21377
OVG Niedersachsen, 08.08.2012 - 2 NB 318/11 (https://dejure.org/2012,21377)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 08.08.2012 - 2 NB 318/11 (https://dejure.org/2012,21377)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 08. August 2012 - 2 NB 318/11 (https://dejure.org/2012,21377)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Vereinbarkeit der Regelung in § 2 Satz 2 der Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze (ZZ-VO) mit höherrangigem Recht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit der Regelung in § 2 Satz 2 der Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze (ZZ-VO) mit höherrangigem Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vereinbarkeit der Regelung in § 2 Satz 2 der Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze (ZZ-VO) mit höherrangigem Recht

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Niedersachsen, 12.08.2011 - 2 NB 439/10

    Vorläufige Zulassung auf einen Vollstudienplatz zum Studium der Humanmedizin;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.08.2012 - 2 NB 318/11
    Wie der Senat bereits in seinem - das Wintersemester 2010/2011 betreffenden - Beschluss vom 12. August 2011 (- 2 NB 439/10 u.a. -, juris Rdnr. 51 ff.) ausgeführt hat, kann das Kohortenprinzip für die Frage der Zulassung eines Studienplatzbewerbers für ein höheres Fachsemester keine Geltung beanspruchen.

    Hierauf hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12. August 2011 (- 2 NB 439/10 u.a. -, juris Rndr. 53) hingewiesen.

  • VG Göttingen, 12.11.2009 - 8 C 555/09

    Hochschulzulassung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.08.2012 - 2 NB 318/11
    Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Aufnahmekapazität in dem streitgegenständlichen Studiengang sei nicht lediglich auf 128 - wie in der Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2011/2012 und zum Sommersemester 2012 - ZZ-VO - (v. 28.6.2011, Nds. GVBl. S. 212, dort Anlage 1 Abschn. II B, Universität Göttingen) festgesetzt -, sondern mit Blick auf den wegen des maßgeblichen Kohortenprinzips auch für das streitgegenständliche Semester maßgeblichen rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. November 2009 - 8 C 555/09 u.a. - (der seinerzeit für das 1. Fachsemester eine Kapazität von 140 Vollstudienplätzen errechnet hatte) und unter Berücksichtigung eines anteiligen Schwundverbrauchs auf 137 Studienplätze festzusetzen, sodass unter Berücksichtigung von zwei Überbuchungen außerkapazitär noch sieben weitere Studienplätze zur Verfügung stünden.

    Die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen - hier der des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 5. November 2009 (- 8 C 555/09 u.a -) - steht diesem Ergebnis entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht entgegen.

  • VG Göttingen, 04.11.2011 - 8 C 708/11

    Einstweiliger Rechtsschutz im Hochschulzulassungsverfahren

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.08.2012 - 2 NB 318/11
    Diese Bezugnahmen haben indes allein die Frage zum Gegenstand, ob noch - wie vom Verwaltungsgericht in einem weiteren Sammelbeschluss ebenfalls vom 4. November 2011 (8 C 708/11 u.a.) angenommen - Studienplätze in den vorklinischen Semestern (1. bis 4. Fachsemester) außerhalb der festgesetzten Kapazität bestehen.
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